„Für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters hat sich gezeigt, dass die Konzeption des Notfallsanitätergesetzes, nach der die Vornahme lebensrettender heilkundlicher Maßnahmen am Patienten in besonderen Einsatzsituationen nur über allgemeine Rechtfertigungsgründe strafrechtlich abgesichert ist, den Berufsangehörigen keine ausreichende Rechtssicherheit bei der Ausübung ihres Berufs verleiht.“